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Berechnung des Beitrages für ein Grundstück

Die Beiträge werden für die Grundstücksfläche und für die zulässige Geschossfläche erhoben. Bei Überschreitung der zulässigen Geschossfläche wird die tatsächliche Geschossfläche zum Beitrag herangezogen.
Für den Kanalbeitrag wird der Grundstücksflächenbeitrag nur erhoben, sobald ein Anschluss für die Ableitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal hergestellt wird. Für die Beitragsfestsetzung gelten jeweils die Rechtsverhältnisse bei Entstehen der Beitragsschuld.

Die Grundlage für die Berechnung des Gesamtbeitrages für ein Grundstück ist wie folgt:

Beitrag für die Grundstücksfläche = Grundstücksfläche x Beitragssatz Grundstücksfläche
Beitrag für die Geschossfläche = Grundstücksfläche x zulässiger Geschossfläche x Beitragssatz
Gesamtbeitrag = Summe der beiden Beiträge (entsprechend für Wasser- und Kanalbeitrag)

In beplanten Gebieten (im Geltungsbereich von Bebauungsplänen) wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und auf dem Grundstück nach Bebauungsplan zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) berechnet.
In unbeplanten Gebieten (Gebiete ohne Bebauungsplan) ist Grundlage ebenfalls die Grundstücksfläche; als zulässige Geschossfläche wird in der Regel die Geschossfläche der umgebenden Bebauung herangezogen.
Bei Grundstücken im Außenbereich wird die tatsächlich vorhandene Geschossfläche, welche einen Anschlussbedarf haben, zum Beitrag herangezogen. Die Grundstücksfläche wird nach dem Umgriff der Gebäude festgelegt.