Hilfsnavigation

Tonnenentleerung
Volltextsuche
Seiteninhalt

Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) bestimmt die ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung gewerblicher Abfälle, um eine bestmögliche Verwertung zu erzielen. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgenden Regelungen.

Was regelt die Gewerbeabfallverordnung?

Die Verordnung regelt die Getrenntsammlung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen.

Mindestens folgende Fraktionen sollen getrennt gesammelt und entsorgt werden:

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle
  • und weitere vergleichbare gewerbliche und industrielle Abfälle


Bei Bau- und Abbruchabfällen sind es folgende Fraktionen: 

  • Glas
  • Kunststoff
  • Metalle
  • Holz
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel
  • Fliesen und Keramik

Eine weitere getrennte Sammlung ist zudem möglich. Die Getrenntsammlung muss (elektronisch) dokumentiert und auf Verlangen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Abfälle die nicht verwertet werden können sind über die Restmülltonne der Ingolstädter Kommunalbetriebe zu entsorgen (sog. Pflichtrestmülltonne nach §7 GewAbfV).

Welche Ausnahmen gibt es?

Von dieser Verordnung ausgeschlossen sind Abfälle, bei welchen die Getrenntsammlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Abfälle müssen Vorbehandlungsanlagen zugeführt werden. Die genauen Anforderungen dazu erhalten Sie aus der Gewerbeabfallverordnung. Die Entscheidungen müssen dokumentiert werden.

Bei geringen Abfallmengen kann die Entsorgung der getrennt gesammelten Abfälle über die für den Privathaushalt von den Ingolstädter Kommunalbetrieben vorgehaltene Restmülltonne erfolgen.

Für wen gilt die Regelung?

Diese Verordnung gilt für

  • Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie gewerblichen Bau- und Abbruchabfällen
  • Betreiber von Vorbehandlungsanlagen und Aufbereitungsanlagen
  • Sachverständige, Fremdüberwacher nach der Gewerbeabfallverordnung

Wer ist zuständig?

Die zuständige Überwachungsbehörde ist das Umweltamt (Abfall- und Imissionsschutzrecht) der Stadt Ingolstadt.

Rechtliche Grundlagen

Ansprechpartner

Hindemithstraße 30
85057 Ingolstadt
Karte anzeigen

Telefon: 0841/305-37 21
Fax: 0841/305-37 29
abfallberatung@in-kb.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Verwandte Seiten