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Anliegerpflichten

Auch die Ingolstädter Bürger tragen ihren Anteil an sicheren Straßen und Gehwegen. Anlieger bzw. Eigentümer sind verpflichtet, die Gehbahnen vor Schnee und Glätte zu sichern. Im Folgenden finden Sie Informationen zu Aufgaben und Plichten.

Anliegerpflichten im Winter auf einen Blick

Was bzw. Wo?

Ans Grundstück angrenzende Gehwege bzw. Gehbahnen für den Fußgängerverkehr

Ohne befestigten Gehweg: Sicherung von einem ca. 1,50 m breiten Streifen am Straßenrand
Bei kombinierten Rad- und Gehwegen: ein ca. 1,5 m breiter Streifen
Fußgängerzone: 2,50 m breiten Streifen

Wer? Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, Vorder- und Hinterlieger gemeinsam
Wann?

Werktags erstmals bis 7.00 Uhr
Sonntage/gesetzliche Feiertage erstmals bis 8.00 Uhr
bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist

Streumittel abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt (Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt.)

Verantwortung auf den Gehwegen - Wer ist Anlieger?

Gehwege oder -bahnen sind durch die direkt anliegenden Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten (Vorderlieger) zu sichern. Sicherungspflichtig sind auch diejenigen, deren Grundstück mittelbar über ein anderes Grundstück erschlossen wird (Hinterlieger). Vorder- und Hinterlieger tragen gemeinsam die Reinigungspflicht.
Die Aufgaben können an Dritte übertragen werden, die Verantwortung bleibt jedoch beim Anlieger.

Was Sie wissen sollten: Wenn Sie ihre Sicherungspflichten nicht erfüllen, kann eine Geldbuße fällig werden. Sollten Fußgänger in ihrem Zuständigkeitsbereich zu Schaden kommen oder sich verletzen, kann dies ihre zivil- oder strafrechtliche Haftung zur Folge haben.

Räum- und Streupflicht der Anlieger: wo, wann und wie?

Der Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) muss den ans Grundstück angrenzenden Gehweg bzw. die Gehbahn im Winter vor Schnee- und Eisglätte sichern. Ist kein befestigter Gehweg vorhanden, gilt es, einen ca.1,50 m breiten Streifen am Rande der Straße zu räumen bzw. zu streuen. Bei kombinierten Rad- und Fußwegen ist ein ca. 1,5 m breiter Streifen und in der Fußgängerzone ein ca. 2,50 m breiter Streifen für den Fußgängerverkehr zu sichern.
Werktags muss dabei bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr in der Früh geräumt bzw. gestreut sein. Die Maßnahmen sind bis 20.00 Uhr Abend so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht.

Bei winterlichen Witterungsverhältnissen muss der Gehweg von Schnee geräumt und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte gestreut werden. Vorhandenes Eis ist zu beseitigen.
Zum Streuen sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt.
Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Auf der Fahrbahn ist der Schnee nicht abzulagern, auch weil der nächste Schneepflug den Schnee nur wieder an den Straßenrand und damit ggf. zurück auf die Gehbahn schieben kann.
Abflussrinne, Kanaleinlaufschächte, Gullys, Hydranten und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.

Tipps für einen sicheren Winter

  • Nicht alle Fahrbahnen können und müssen gleichzeitig von Schnee befreit sein. Passen Sie ihre Fahrweise an die Witterungsbedingungen an und nehmen Sie Rücksicht auf alle Verkehrsteilnehmer.
  • Bei parkenden Autos kann der kommunale Winterdienst nicht räumen. Parken Sie, wenn möglich, nicht auf der Straße.
  • Geben Sie den Fahrzeugen des Winterdienstes Vorfahrt.
  • Stellen Sie sicher, dass ihr Fahrzeug entsprechend der Witterung ausgestattet ist.

Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten des Winterdienstes sind u. a. in folgenden Satzungen und Vorschriften festgelegt:

  • Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz