Reinigungsgebühren
Die Straßenreinigungsgebühr fällt für das Reinigen der Straßen an, die in der Reinigungsanstalt festgelegt sind. Die Anlieger dieser Straßen sind zum Anschluss und zur Benutzung der städtischen Reinigungsanstalt berechtigt und verpflichtet. Weitere Informationen zu den Gebühren finden Sie nachfolgend.
Gebührenübersicht
Die hoheitlichen Aufgaben und Verpflichtungen der kommunalen Straßenreinigung sind über die sogenannte Straßenreinigungsanstalt organisiert. Die Reinigungsanstalt hat die Aufgabe, die Fahrbahnen im Anschlussgebiet zu reinigen. Die angeschlossenen Straßen sind je nach Verkehrslage und Verschmutzungsgrad in Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit eingeteilt. Das Anschlussgebiet mit den entsprechenden Reinigungsklassen ist im Straßenverzeichnis festgelegt.
Straßenreinigungsgebühren
Die Höhe der für ein Grundstück anfallenden Straßenreinigungsgebühr richtet sich nach den Straßenfrontmetern des Grundstücks und der gelisteten Reinigungsklasse. Für die Reinigungsgebühr fällt keine Umsatzsteuer an.
Reinigungs- |
Gebühr je Jahr |
Art |
Reinigungs- häufigkeit |
I |
bis 30.09.22: 2,78 €/Meter |
Verkehrs- |
1 x /Woche |
II |
bis 30.09.22: 5,56 €/Meter |
Hauptverkehrs- |
2 x /Woche |
II G |
bis 30.09.22: 10,02 €/Meter |
Innenstadt |
2 x /Woche |
IV G |
bis 30.09.22: 20,04 €/Meter |
Innenstadt |
4 x /Woche |
VI G |
bis 30.09.22: 30,06 €/Meter |
Innenstadt |
6 x /Woche |
Rechtliche Grundlagen
Die Rechte und Pflichten der Straßenreinigung sind in folgenden Rechtsvorschriften festgelegt:
• Bayerisches Straßen- und Wegerecht
• Straßenreinigungssatzung mit Straßenverzeichnis
• Straßenreinigungsgebührensatzung
• Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter