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Baustellenwasser

Sie benötigen für eine Baustelle Wasser und haben noch keinen Wasseranschluss? Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie einen provisorischen Wasseranschluss bekommen. Mit der Abwicklung haben wir die Stadtwerke Ingolstadt Netze beauftragt.

Sie haben noch keine Wasserleitung? - Sie benötigen ein Standrohr

Sofern auf ihrem Grundstück noch keine Wasserleitung verlegt ist, bekommen Sie für den provisorischen Wasseranschluss ein Standrohr mit eingebautem Wasserzähler. Dieser wird an einen vorhandenen Hydranten angeschlossen.

Für das Standrohr und den Wasserzähler fallen Leihgebühren an und für den Verbrauch Wasser- und Abwassergebühren. Die Höhe der Gebühren finden Sie weiter unten auf der Seite.

Wir weisen auf die Nutzungsvorgaben am Ende der Seite hin, welche zwingend einzuhalten sind. Bitte lesen Sie sich diese sorgfältig durch. Sie bestätigen diese mit ihrer Unterschrift auf dem Ausleihformular.

Das Standrohr kann von Ihnen bei den Stadtwerken Ingolstadt zu den folgenden Öffnungszeiten abgeholt werden:

Mo - Fr       07:00 bis 09:00 Uhr
Mo - Do     12:30 bis 13:30 Uhr

Bei der Abholung ist ein Formular auszufüllen. Bitte bringen Sie dafür nachfolgende Daten mit. Zur Vorbereitung finden Sie das Formular hier online.

  • Angaben zum Hydranten (Ober- oder Unterflurhydrat mit ¾ Zoll Anschluss oder C-Anschluss)
  • Aufstellungsort des Standrohres
  • Rechnungsadresse
  • Telefonnummer

Sie haben bereits eine Wasserleitung? - Dann bekommen Sie einen Wasserzähler.

Ist auf Ihrem Grundstück bereits eine Wasserleitung verlegt, so wird ein Wasserzähler in die Leitung eingebaut. Die Montage erfolgt durch die Stadtwerke Ingolstadt Netze nach Terminvereinbarung. 

Zur Installation des Wasserzählers muss die entsprechende Leitung auf Ihrem Grundstück  mit einer Grube von

1,40m x 1,40m und 1,40m tief

freigelegt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Monteur ein zweites Mal kommen. Dadurch entstehen Mehrkosten für Sie.

Für den Wasserzähler fallen Leihgebühren an und für den Verbrauch Wasser- und Abwassergebühren. Die Höhe der Gebühren finden Sie weiter unten auf der Seite.

Wir weisen auf die Nutzungsvorgaben hin, welche zwingend einzuhalten sind. Bitte lesen Sie sich diese sorgfältig durch. Sie bestätigen diese mit ihrer Unterschrift auf dem Ausleihformular. Die Vorgaben finden Sie ebenfalls weiter unten auf der Seite.

Bitte beantragen Sie den Wasserzähler ausschließlich per E-Mail an messwesengaswasser@sw-i.de. Folgende Daten werden von Ihnen benötigt:

  • Name und Telefonnummer
  • Adresse des Bauvorhabens
  • Rechnungsadresse
  • falls vorhanden, gerne ein Bild der Anschlussstelle

Bitte beachten Sie, dass der Wasserzähler bei kalter Witterung unbedingt vor Frost zu schützen ist.

Welche Kosten fallen an?

Für die Gerätschaften fallen Leihgebühren an. Für das Standrohr zahlen Sie eine einmalige Leihgebühr, für den Wasserzähler eine tägliche Mietgebühr. 

Für die tatsächlich verbrauchte Wassermenge fallen noch die Wasser- und Abwassergebühren an. Sie bestehen aus dem tatsächlich gemessenen Verbrauch an der Wasseruhr und der Grundgebühr für den Wasserzähler.

Mietgebühr Wasserzähler (täglich)

Pro Tag Ausleihe fallen folgende Mietgebühren für den Wasserzähler an.

Mietgebühr Wasserzähler
0,50 €/Tag netto 0,54 €/Tag brutto

Leihgebühr Standrohr

Sofern Sie ein Standrohr nutzen, fällt zusätzlich noch einmalig folgende Leihgebühr an:

einmalige Leihgebühr Standrohr 25,00 €               

Verbrauchsgebühren Wasser und Abwasser

Je nach Verbrauch fallen Gebühren für den Wasserverbrauch und die Abwasserableitung an. Der Verbrauch wird über den Wasserzähler abgelesen, für den noch eine Miet- und eine Grundgebühr anfällt. Die Schmutzwassergebühr für die Einleitung des Abwassers richtet sich nach der verbrauchten Frischwassermenge laut Wasserzähler.

Wasserverbrauch
1,39 €/m³ netto
1,49 €/m³ brutto
Abwasserableitung
(Schmutzwassergebühr)
1,69 €/m³ netto
die USt. fällt nicht an

Grundgebühren Wasserzähler

Für die Nutzung des Wasserzählers fällt anteilig nachfolgende Grundgebühr an.

Durchfluss Nenndurchfluss (Qn) Leihgebühr
bis   5 m³/h = Qn 2,5 175,02 € je Kalenderjahr
bis 12 m³/h = Qn 6 262,80 € je Kalenderjahr
bis 20 m³/h = Qn 10 315,06 € je Kalenderjahr
bis 30 m³/h = Qn 15 350,10 € je Kalenderjahr

Welche Vorgaben müssen eingehalten werden?

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zur Nutzung und Inbetriebnahme.

  • Die überlassenen Gerätschaften dürfen nur im Versorgungsgebiet der Kommunalbetriebe eingesetzt werden.
  • Der Wasserzähler ist zwingend vor Frost zu schützen. Der Entleiher haftet für alle sich während der Dauer der Überlassung durch die Aufstellung und Benutzung des Wasserzählers ergebenen Frostschäden.
  • Mit der Übernahme des Standrohres geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Entleiher über (§ 823 ff. BGB). Dieser haftet für alle sich während der Dauer der Überlassung durch die Aufstellung und Benutzung des Standrohres ergebenen Schäden.

  • Bei Inbetriebnahme und Benutzung des Standrohres sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DVGW W408, etc.) einzuhalten.
  • Die Verwendung des Wassers aus dem Standrohr als Trinkwasser ist nur zulässig, wenn das Standrohr durch eine fachkundige Person installiert und in Betrieb genommen wird. Andernfalls kann es nur als Bauwasser verwendet werden.
  • Das Standrohr ist entsprechend den Merkblättern des Gesundheitsamtes zu benutzen.
  • Für die Überlassung und Benutzung sowie die Wasserentnahme gelten die Bestimmungen der Wasserabgabesatzung (WAS) und Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS).

  • Für beschädigte, verlorene oder entwendete Geräte wird dem Entleiher als Schadensersatz ein Beitrag in Höhe von 500,00 Euro in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden bis zum Tag des Eingangs der schriftlichen Verlustmeldung die Gebühren geschätzt.

  • Das überlassene Standrohr ist spätestens nach 360 Kalendertagen bei den Stadtwerken Ingolstadt zur Ablesung und Überprüfung abzugeben. Ordnungswidrig handelt, wer das Standrohr trotz Aufforderung nicht zur Ablesung vorlegt. Diese Ordnungswidrigkeit wird zur Anzeige gebracht und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Zudem sind die Kommunalbetriebe berechtigt, das Standrohr in diesem Fall einzuziehen.

Rechtliche Grundlagen

Für die Überlassung und Benutzung sowie die Wasserentnahme gelten die Bestimmungen der Wasserabgabesatzung (WAS) und der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/EWS).

Die Abwassergebühren sind in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung hinterlegt.